Deutschland

Bundesverwaltungsgericht erklärt S-21-Mitfinanzierung der Stadt Stuttgart für zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig hat am 14. Juni 2016 in letzter Instanz entschieden, dass die Beteiligung des Landes und der beklagten Landeshauptstadt Stuttgart an der Finanzierung des Bahnprojekts „keine unzulässige Mitfinanzierung fremder öffentlicher Aufgaben“ darstellt. Somit erklärte das Gericht ein Bürgerbegehren, mit dem Projektgegner einen Bürgerentscheid über den Ausstieg der Landeshauptstadt aus ihren vertraglichen Finanzierungsverpflichtungen erreichen wollten, für unzulässig.

„Nach diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besteht nun die Möglichkeit, eine vernünftige Lösung zur Finanzierung der Mehrkosten bei Stuttgart 21 zu finden“, sagt Peter Sturm, Geschäftsführer der DB Projekt Stuttgart–Ulm GmbH. Im 2009 unterzeichneten Finanzierungsvertrag für das Bahnprojekt Stuttgart 21 hatten die Projektpartner fixiert, dass die Bahn und das Land Gespräche aufnehmen, falls die Projektkosten einen Betrag in Höhe von 4,526 Milliarden Euro übersteigen.

Der Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG genehmigte am 5. März 2013 eine Gesamtkostenschätzung für die Neuordnung des Bahnknotens Stuttgart 21 in Höhe von 5,987 Milliarden Euro sowie einen weiteren Risikopuffer in Höhe von 539 Millionen Euro. Seitdem beträgt der Finanzierungsrahmen für Stuttgart 21 insgesamt 6,526 Milliarden Euro.

Die Landeshauptstadt Stuttgart ist über mehrere zwischen 1995 und 2009 geschlossene Verträge der Projektpartner an der Zusammenarbeit und der Finanzierung von Stuttgart 21 beteiligt. 2011 beantragten die Kläger als Vertrauensleute eines von mehr als 35 000 Stuttgartern unterzeichneten Bürgerbegehrens die Durchführung eines Bürgerentscheids „Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21“. Dadurch sollte erreicht werden, dass die Stadt sich gegenüber ihren Projektpartnern auf die Verfassungswidrigkeit der Mitfinanzierung beruft und weitere Zahlungen zum Projekt unterlässt. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt lehnte die Zulassung des Bürgerbegehrens ab. Die Klage der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens hiergegen war in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden, auch die Revisionen der Kläger blieben ohne Erfolg.

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